Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB§)

Background

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die MusicStar Rundfunk mit Sitz in Essen. Postanschrift: c/o Marcus Heinz, Steeler Strasse 165, 45138 Essem (nachfolgend „Radio MusicStar“ genannt) vermarktet die Produktion und Ausstrahlung von Werbung, insbesondere über den Radiosender Radio MusicStar, das Internetportal www.radio-musicstar.de, Veranstaltungen sowie mobile Dienste, wie die Radio MusicStar Streaming-Kanäle.
1.2 Radio MusicStar arbeitet ständig an der Erweiterung der Verbreitungswege, des Verbreitungsgebiets und des Werbeangebots, bezüglich des Verbreitungsgebiets auch über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle jeweils aktuellen Verbreitungswege, Verbreitungsgebiete und alle angebotenen Werbeformen.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und einer Einbeziehung solcher Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.4 „Werbeauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Vertrag über Produktion und/oder Ausstrahlung von Werbung zwischen dem Auftraggeber und Radio MusicStar. Der Begriff „Werbung“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt das Sponsoring mit ein. Im Rahmen dieser AGB bedeutet „Ausstrahlen“ eines Werbeauftrages aus sprachlichen Vereinfachungsgründen sämtliche Formen der Präsentation von Werbemitteln inkl. Sonderwerbeformen (z.B. Werbung bei Veranstaltungen usw.).
1.5 Werbeaufträge zur Ausstrahlung von Funkwerbung beziehen sich auf die Sendung auf dem Radiosender Radio MusicStar. Werden keine weiteren Angaben gemacht, so erfolgt die Ausstrahlung auf allen bei Ausstrahlung vorhandenen Verbreitungswegen (alle Frequenzen und alle sonstigen Verbreitungswege wie DAB+, Kabel und Web) Ein Werbeauftrag für regionale Funkwerbung schränkt insbesondere die Verbreitung im Frequenzbereich entsprechend ein.
1.6 Werbeaufträge für die Platzierung von Internetwerbung beziehen sich grundsätzlich auf Radio-MusicStar.de und auf die Unterseiten bzw. auf entsprechend ausgewiesene Rubriken, sofern nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart wird.
1.7 Werbeaufträge für mobile Dienste beziehen sich grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart wird, auf die Radio MusicStar Streaming-Kanäle, welche kostenlos über den Webplayer, die APP und diverse Aggregatoren, sowie TuneIn, Alexa und radio.de, empfangbar ist.

2 Vertragsschluss, Vertragszeitraum, Kündigung

2.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die MusicStar Rundfunk
2.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.
2.3 Alle Angebote von Radio MusicStar sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten.
2.4 Der Vertrag über die Ausstrahlung einer Werbung oder zur Durchführung einer sonstigen Werbemaßnahme (nachfolgend „Werbevertrag“) kommt durch die Auftragserteilung des Auftraggebers in Textform (Schreiben, Fax oder Email) und die Annahme durch Radio MusicStar entweder durch schriftliche (z.B. Schreiben, Fax) oder elektronische (z.B. E-Mail) Bestätigung des Auftrags oder durch Ausstrahlung der Werbung bzw. Durchführung der Werbemaßnahme zustande. Der von Radio MusicStar in Textform (z.B. E-Mail) bestätigte Auftrag gilt als wie bestätigt erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform widerspricht.
2.5 Der Werbevertrag kommt als Festauftrag zustande, d.h. der Werbevertrag hat eine feste Laufzeit vom Vertragsschluss bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums zur Ausstrahlung der Werbung (der „Vertragszeitraum“). Ist kein Vertragszeitraum vereinbart, endet der Vertragszeitraum grundsätzlich nach einem Jahr nach Vertragsabschluss. Soll die Werbung von vornherein ausschließlich zu bestimmten Sendeterminen ausgestrahlt werden (also keine Abruf Sendetermine gemäß Ziffer 4.2), stellt der Ablauf des letzten Sendetermins das Ende des Vertragszeitraumes dar.
2.6 Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraums ist ausgeschlossen.
2.7 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für Radio MusicStar besteht ein wichtiger Grund insbesondere dann, wenn der Auftraggeber mit mehr als einer monatlichen Rate in Verzug gerät oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2.8 Für den Fall der Beendigung des Werbevertrages vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraums gilt Ziffer 9.6.

3 Agenturbeauftragungen

3.1 Radio MusicStar ist berechtigt, eine Beauftragung durch Werbeagenturen oder Werbevermittler abzulehnen, sofern diese nicht nachweisen, dass sie in Auftrag und mit Zustimmung des jeweiligen Werbetreibenden handeln, der das zu bewerbende Produkt bzw. Dienstleistung herstellt, vertreibt oder anbietet.
3.2 Werbeagenturen und Werbevermittler sind verpflichtet, hinsichtlich ihrer Vertragsbeziehung mit ihren Kunden selbstständig zu überprüfen, ob und inwieweit gewährte Rabatte offengelegt und weitergegeben werden müssen.

4 Abruf von Sendeterminen

4.1 Die Werbemaßnahmen sind innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraums abzurufen, sofern die Sendetermine nicht bereits von vornherein fest vereinbart wurden.
4.2 Sofern keine festen Sendetermine vereinbart wurden, ist der Auftraggeber berechtigt, die einzelnen Werbemaßnahmen beliebig innerhalb des Vertragszeitraums – vorbehaltlich der Verfügbarkeit – abzurufen („freier Abruf“).
4.3 Falls die Werbemaßnahmen in bestimmten Zeitabschnitten (z.B. monatlich, quartalsweise usw.) abgerufen werden können, ohne dass die konkreten Sendetermine bereits im Vorhinein festgeschrieben wurden, ist der Auftraggeber berechtigt, die einzelnen Werbemaßnahmen beliebig innerhalb des betreffenden Zeitabschnitts innerhalb des Vertragszeitraums – vorbehaltlich der Verfügbarkeit – abzurufen („Abschnitts-Abruf“).
4.4 Da die Verfügbarkeit von Sendeterminen begrenzt ist, sind die Werbemaßnahmen möglichst frühzeitig abzurufen und die Sendetermine mit Radio MusicStar abzustimmen, spätestens 5 Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin. Der Abruf der Werbemaßnahmen setzt voraus, dass Radio MusicStar das für die Ausstrahlung erforderliche Material rechtzeitig und vollständig gemäß Ziffer 5 erhält. Wird Radio MusicStar beispielsweise nicht rechtzeitig vor dem Sendetermin ein sendefertiger Werbespot zur Verfügung gestellt, gilt die Ausstrahlung dieses Spots als nicht ordnungsgemäß abgerufen im Sinne von Ziffer 4.8.

4.5 Trotz rechtzeitigem Abruf übernimmt Radio MusicStar keine Gewähr für die Verfügbarkeit der gewünschten Sendetermine, es sei denn dass die Sendetermine bereits von vornherein fest vereinbart wurden.

4.6 Falls für einen bestimmten (rechtzeitig gemäß Ziffer 4.4 angefragten) Sendetermin keine Verfügbarkeit vorhanden sein sollte und kein alternativer Sendetermin innerhalb des Vertragszeitraums mehr möglich sein sollte, verlängert sich der Vertragszeitraum um den nächstmöglichen Sendetermin.

4.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sendetermine bis zu 5 Werktage vor Ausstrahlung der Werbung in Textform (inkl. E-Mail) innerhalb des Vertragszeitraums bzw. bei Abschnitts-Abrufen innerhalb des betreffenden Zeitabschnitts umzubuchen.

4.8 Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gemäß Ziffer 4.4 abgerufene Werbemaßnahmen verfallen ersatzlos. Die hierauf entfallende Vergütung ist jedoch weiter zu erbringen. Radio MusicStar ist berechtigt aber nicht verpflichtet, nicht rechtzeitig abgerufene Werbemaßnahmen auf Wunsch des Auftraggebers dennoch oder zu späteren Sendeterminen auszustrahlen.

4.9 Die Verpflichtung zur Ausstrahlung einer Werbemaßnahme setzt die Annahme des Abrufs dieser Maßnahme durch Radio MusicStar voraus. Die Annahme kann in Textform (z.B. E-Mail) oder durch Ausstrahlung der Werbung erklärt werden. Bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Abruf darf die Annahme der Ausstrahlung lediglich wegen mangelnder Kapazität oder rundfunkrechtlicher Gründe verweigert werden.

5 Sendematerial

5.1 Soweit nicht ausdrücklich Radio MusicStar für die Produktion der Werbemittel verantwortlich ist (siehe hierzu Ziffer 7), ist der Auftraggeber verpflichtet, Sendeunterlagen und technisch einwandfreies Sendematerial für die jeweiligen Werbungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr für die Übermittlung von Sendeunterlagen und Sendematerial an Radio MusicStar.

5.2 Sendeunterlagen und Sendematerial müssen drei volle Werktage vor dem Sendetermin bei Radio MusicStar eingegangen sein. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen.

5.3 Radio MusicStar kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung in Rechnung stellen und es gilt diese Sendezeit als ersatzlos verbraucht, wenn die Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, z. B. aufgrund verspätet gelieferter, fehlerhafter oder falsch gekennzeichneter Materialien.

5.4 Die Mindestlänge für Funkwerbespots oder Reminderspots beträgt 10 Sekunden. Sie sind als MP3 mit mindestens 192 kbps zu übermitteln. Die Anforderungen für die sonstigen Werbeformen werden dem Auftraggeber entsprechend mit dem Angebot mitgeteilt. Wird Radio MusicStar das Sendematerial in einem anderen als dem beschriebenen Format übermittelt, so ist Radio MusicStar berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der erforderlichen Umwandlung in Rechnung zu stellen.

5.5 Gleichzeitig mit der Übersendung der Sendeunterlagen teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere Name des Werbetreibenden, Produktname, Titel des Werbespots (Motiv), Titel der verwendeten Musik (ggf. mehrere), Tonträgerhersteller (inkl. Labelcode), Komponist, Musiksekunden und Spotlänge, schriftlich mit.

5.6 Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und des Sendematerials im gesamten Verbreitungsgebiet und stellt Radio MusicStar mit Ausnahme der mit GEMA und GVL geschlossenen Senderpauschalverträge von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung seiner Werbung geltend gemacht werden.

5.7 Radio MusicStar ist nicht verpflichtet, Sendeunterlagen und Sendematerial vor Annahme des Auftrags oder vor der Ausstrahlung zu überprüfen. Sofern Radio MusicStar jedoch bemerkt, dass das Sendematerial technisch unbrauchbar ist oder nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht, wird der Auftraggeber hierüber informiert.

5.8 Radio MusicStar ist jederzeit (auch nach bereits erfolgter teilweiser Ausstrahlung) berechtigt, Werbemittel wegen ihres Inhalts, ihrer Form, ihrer Herkunft, häufiger Wiederholungen, ihrer technischen Qualität oder sonstiger wichtiger Gründe nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Inhalt der Werbemittel oder deren Ausstrahlung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ein solcher Verstoß von einer Behörde geltend gemacht wird. Die Ablehnung der Ausstrahlung einer Werbung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ansprüche gegen Radio MusicStar im Zusammenhang mit solchen Ablehnungen sind ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber nicht rechtzeitig ein neues, sämtlichen Anforderungen entsprechendes Werbemittel zur Verfügung stellt, verfällt die anstehende Sendezeit; Radio MusicStar behält gleichwohl ihren Vergütungsanspruch.

5.9 Sendeunterlagen und Sendematerial, die Radio MusicStar zur Verfügung gestellt wurden (insbes. Datenträger), gehen mit Übersendung in das Eigentum von Radio MusicStar über und werden von Radio MusicStar drei Monate ab der letzten Ausstrahlung der Werbung verwahrt. Die Rücksendung an den Auftraggeber innerhalb der Aufbewahrungsfrist erfolgt nur auf schriftliche Anforderung gegen Kostenerstattung. Radio MusicStar übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust des Sendematerials, die bei der Lagerung oder beim Rücktransport auftreten, es sei denn Radio MusicStar handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig.

5.10 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendeunterlagen und Sendematerial endet für Radio MusicStar drei Monate nach der letzten vereinbarten Ausstrahlung, spätestens zum Ende des Vertragszeitraums.

6 Nutzungsrechte

6.1 Mit Auftragserteilung und Lieferung der Werbemittel bestätigt der Auftraggeber, dass dieser mit Ausnahme der Senderpauschalverträge mit GEMA und GVL sämtliche zur Verwertung dieser Werbemittel in dem vertraglich vereinbarten Ausstrahlungsumfang die erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte hat und diese Radio MusicStar eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung des Werbevertrages erforderlich ist.

6.2 Der Auftraggeber überträgt Radio MusicStar die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den übergebenen Werbemitteln, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang und örtlich unbegrenzt, insbesondere auch das Recht, die Nutzungsrechte an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Die Nutzungsrechte berechtigen insbesondere zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren und in allen bekannten Formen und Übertragungsarten des Rundfunks, der Online- Verbreitung und der Verbreitung über mobile Medien. Dies beinhaltet auch das Recht zum Abruf aus Datenbanken, Zurverfügungstellung auf Abruf sowie zur zeitgleichen, unveränderten Wiedergabe oder auch zeitversetzten Wiedergabe der Werbung in Online- und mobilen Medien aller Art z.B. Internet, Mobilfunk unabhängig von der Art der Übertragung (Abruf oder Stream) und unabhängig vom Empfangsgerät.

6.3 Der Auftraggeber stellt Radio MusicStar von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung der vorstehenden Ziffer 6.2 genannten Verpflichtungen beruhen, auf erstes Anfordern und vollumfänglich frei und ersetzt ggf. darüber hinausgehende Schäden (insbes. Kosten der Rechtsverfolgung). Der Auftraggeber verpflichtet sich, Radio MusicStar bei der Rechtsverteidigung durch Informationen und Unterlagen zu unterstützen.

7 Produktion durch Radio MusicStar

7.1 Soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist, übernimmt Radio MusicStar die Produktion der beauftragten Werbespots bzw. sonstigen Werbemittel. In diesem Fall hat der Auftraggeber das kreative Konzept für die zu produzierenden Werke 15 Werktage vor dem Termin der ersten Ausstrahlung an Radio MusicStar zu übersenden und sich über die Details der Produktion abzustimmen. Radio MusicStar ist lediglich für die technische Umsetzung des kreativen Konzepts verantwortlich. Radio MusicStar ist weder für den Inhalt noch für den beabsichtigten Werbeerfolg der Werbung verantwortlich.

7.2 Das pauschale Angebot einer Werbeproduktion (z.B. Funkwerbespot) beinhaltet Briefing, einmalige Erstellung von Konzeption/Text/Storyboard, eine/n Sprecher/in nach Wahl von Radio MusicStar, Regie, Studiomiete, Produktion, eine sendefertige Kopie, Musik/Voicebeds nach Wahl von Radio MusicStar, Lizenzkosten/Ausstrahlungsrechte im vereinbarten Sendezeitraum, maximal jedoch für ein Jahr.

7.3 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Gestaltung und Ausführung der Produktion verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Lieferung der erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die unverzügliche Freigabe der hierzu vorgelegten Produktion. Sollte der Auftraggeber trotz Fristsetzung dieser Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, so kann Radio MusicStar vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7.4 Die Kosten für die Produktion richten sich nach dem vereinbarten Aufwand und werden in einem individuellen Angebot geregelt. Bei Verwendung von Musik werden ggf. nicht von den Senderpauschalverträgen mit GEMA und GVL umfasste Rechte gesondert in Rechnung gestellt. Lehnt der Auftraggeber bei der Präsentation die Werbeproduktion aus Gründen ab, die Radio MusicStar nicht zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Produktionskosten zu zahlen.

7.5 Die von Radio MusicStar produzierten Spots und Werbemittel bedürfen der Freigabe zur Ausstrahlung durch den Auftraggeber. Die Freigabe der Werbeproduktion muss spätestens 3 Werktage vor Ausstrahlung vorliegen.

7.6 Für den Fall, dass der Auftraggeber die produzierte Werbung nicht rechtzeitig zur Ausstrahlung freigibt, obwohl die produzierte Werbung sendefertig ist und den vereinbarten technischen Anforderungen entspricht, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung für die Produktion verpflichtet.

7.7 Mit der Freigabe der Produktion durch den Auftraggeber, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für ihn erstellten Produktion und stellt Radio MusicStar von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der produzierten Werbung geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die in Senderpauschalverträgen mit GEMA und GVL abgedeckten Rechte.

7.8 Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte von Werbung, die von Radio MusicStar produziert worden sind, verbleiben bei Radio MusicStar. Dem Auftraggeber wird lediglich das Recht zur Ausstrahlung durch Radio MusicStar eingeräumt. Ausstrahlung durch andere Hörfunksender oder sonstige Medien bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Radio MusicStar.

7.9 Der Auftraggeber gestattet Radio MusicStar, selbst produzierte Werbung nach ihrer Ausstrahlung zu Lehrzwecken, zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ganz oder in Teilen zu verwenden.

8 Ausstrahlung

8.1 Der Auftraggeber akzeptiert, dass die Werbemaßnahmen zu dem betreffenden Sendetermin in Werbeinseln ausgestrahlt werden und Radio MusicStar berechtigt ist, die einzelnen Werbungen innerhalb der Werbeinseln frei zu platzieren. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Reihenfolge oder bestimmte Platzierung der vereinbarten Werbung innerhalb einer Werbeinsel oder ein Konkurrenzausschluss besteht nicht.

8.2 Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verschiebung der Sendezeit aus programmlichen oder technischen Gründen, die Radio MusicStar nicht zu vertreten hat (wie z.B. im Fall kurzfristiger Änderungen des vorgesehenen Programmablaufs wegen aktueller Geschehnisse), bleibt vorbehalten. Fällt die Ausstrahlung einer Werbung aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aus, so wird die Ausstrahlung der Werbung vorgezogen oder nachgeholt. Der Auftraggeber ist hierüber zu informieren.

8.3 Radio MusicStar gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge und die Ausstrahlung der Werbung zu den gleichen technischen Bedingungen, nach denen das allgemeine Programm von Radio MusicStar ausgestrahlt wird bzw. die sonstigen Inhalte von Radio MusicStar im Internet verbreitet werden. Für die Sendegebietsqualität kann keine Haftung übernommen werden.

8.4 Radio MusicStar stellt dem Auftraggeber regelmäßig oder auf Anforderung durch den Auftraggeber Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeiten zur Verfügung.

8.5 Der Auftraggeber hat die ausgestrahlte Werbung unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und Radio MusicStar alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung der Werbung als genehmigt.

9 Vergütung, Preise

9.1 Soweit nicht ein anderes angegeben ist, beziehen sich die angebotenen Preise bei Funkwerbung auf Ausstrahlungen im Werbeblock (ohne Festplatzierung) und bei Platzierung im Internet auf die ausgewiesenen Standardwerbebanner.

9.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.3 Die Vergütung für die durch Radio MusicStar für den jeweiligen betreffenden Monat zu erbringenden Leistungen sind im Voraus am ersten Tag des betreffenden Monats zur Zahlung fällig.

9.4 Rechnungen können auch im pdf-Format per E-Mail versendet oder zum Abruf über das Internet bereitgestellt werden.

9.5 Die vereinbarte Vergütung für die durch Radio MusicStar zu erbringenden Leistungen ist auf den vereinbarten Vertragszeitraum kalkuliert. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Vergütung in gleichen monatlichen Raten zur Zahlung fällig und zwar unabhängig von den tatsächlichen Abrufen und Ausstrahlungen der Werbung in diesem Monat.

9.6 Endet der Werbevertrag vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraums, hat der Auftraggeber die Vergütung für die bereits erbrachten Werbeleistungen, mindestens jedoch zeitanteilig die Monatsvergütungen gemäß Ziffer 9.1 zu zahlen. Die Vergütung für die bereits erbrachten Werbeleistungen ist anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Radio MusicStar für Bruttomedialeitungen zu berechnen und zwar im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtvergütung für den ursprünglichen Vertragszeitraum.

9.7 Etwaige Rabatte werden am Ende eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Vertrages rückwirkend, entsprechend der tatsächlich abgerufenen Werbevolumens gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Rabattstaffel gewährt und bei der Schlussabrechnung berücksichtigt. Sonderwerbeformen sind weder rabattbildend noch rabattfähig. Mengenrabatte (Tarifrabatte) gelten nur bezogen auf Preise der regulären Preisliste; d.h. Mengenrabatte gelten nicht bei individuell vereinbarten Sonderrabatten.

9.8 Eine Rabattzusammenfassung mehrerer Auftraggeber, die als Konzern miteinander verbunden sind, (Konzernrabatt) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch Radio MusicStar. Als Konzern im Sinne dieser Bestimmung gilt die kapitalmäßige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem/den Tochterunternehmen mit mehr als 50 %. Radio MusicStar kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt.

9.9 Verbundwerbung (für mehr als einen Werbetreibenden oder mehrere Erzeugnisse bzw. Leistungen innerhalb eines Werbespots) bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung durch Radio MusicStar in Textform und berechtigt Radio MusicStar zur Erhebung eines Verbundzuschlages. Der Verbundzuschlag für jeden zusätzlichen Werbetreibenden bzw. jedes zusätzlich beworbene Produkt wird prozentual anhand des Auftragsvolumens berechnet. Der entsprechende Prozentsatz wird im Vorfeld abgestimmt.

9.10 Im Falle des Zahlungsverzuges ist Radio MusicStar berechtigt, anstehende Ausstrahlungen auszusetzen und von dem Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Ausstrahlung angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Radio MusicStar berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrück-lich vorbehalten.

9.11 Änderungen der Preisliste sind jederzeit möglich. Für vereinbarte und bestätigte Sendeaufträge sind die Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie mindestens 6 Wochen vor Ausstrahlung der Werbung angekündigt werden. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Alternativ hat der Auftraggeber das Recht, die betroffene Werbung umzubuchen, soweit Kapazitäten verfügbar sind.

9.12 Der Auftraggeber hat sämtliche Beanstandungen der ihm erteilten Rechnungen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu rügen. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang bei dem Auftraggeber gelten nicht gerügte Rechnungen als genehmigt.

10 Sachleistungen, Gutscheine

10.1 Haben die Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber die Gegenleistung nicht in Geld sondern durch in Form von physischen Produkten („Waren“) oder Leistungs-versprechen über Produkte oder Leistungen („Leistungspakete“) an Radio MusicStar zu erbringen hat, gelten ergänzend die Regelungen dieser Ziffer 10.

10.2 Radio MusicStar ist berechtigt, die Waren und Leistungspakete ohne Einschränkungen nach eigenem Ermessen zu verwenden. Das schließt insbesondere auch den Verkauf an Endkunden oder Wiederverkäufer, das Verschenken, das Verlosen und sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendungen ein. Die Verwendung kann durch Radio MusicStar, durch die Radio MusicStar AG, durch mit der Radio MusicStar AG im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen sowie durch sonstige Dritte erfolgen. Eine Preisbindung und ein Konkurrenzschutz bestehen nicht.

10.3 Bei der Lieferung von Waren findet § 377 HGB keine Anwendung, soweit es sich nicht um offenkundige Mängel handelt. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für die Mängelgewährleistung seiner Waren gegenüber Radio MusicStar verantwortlich. Sofern Radio MusicStar von Dritten wegen einer mangelhaften Ware in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber Radio MusicStar, die Radio MusicStar AG sowie jedes andere mit der Radio MusicStar AG verbundene Unternehmen von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

10.4 Bei Leistungspakten stellt Radio MusicStar für jedes Leistungspaket einen Gutschein aus, der an den betreffenden Gutscheininhaber ausgegeben wird. Die Gutscheine sind an keine Form gebunden, insbesondere brauchen die Gutscheine nicht physisch zu sein. Als Gutscheine gelten auch durch Radio MusicStar generierte Gutscheincodes. Jeder Gutschein verkörpert das Recht des Gutscheininhabers gegenüber dem Auftraggeber, das dem Gutschein zugrunde liegende Leistungspaket in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher auch zugunsten des jeweiligen Gutscheininhabers, das dem betreffenden Gutschein zugrunde liegende Leistungspaket bei Gutscheineinlösung zu erbringen.

10.5 Für die Abwicklung der Gutscheineinlösung und die Erbringung der dem Gutschein zugrunde liegenden Leistungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleiches gilt für Mängelgewährleistungen. Der Auftraggeber stellt insoweit Radio MusicStar, die Radio MusicStar AG, jedes andere mit der Radio MusicStar AG verbundene Unternehmen sowie etwaige Wiederverkäufer von jeglicher diesbezüglicher Inanspruchnahme Dritter (insbesondere Endkunden) frei. Falls der Auftraggeber ein Leistungspaket nicht oder in wesentlichen Teilen nicht erfüllt, kann Radio MusicStar dem Auftraggeber für die Leistungserbringung eine angemessene Frist, die eine Woche nicht unterschreiten darf, setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist Radio MusicStar berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Gutscheininhaber den Kaufpreis zu erstatten. In diesem Fall wird der Auftraggeber insoweit von seiner Verpflichtung zur Erbringung des Leistungspaktes frei; er ist jedoch verpflichtet, Radio MusicStar den vereinbarten Wert des Gutscheins zu erstatten, der zwischen Radio MusicStar und dem Auftraggeber für das betreffende Leistungspaket zugrunde gelegt wurde.

10.6 Die Gewährung der vereinbarten Waren oder Leistungspakete erfolgt erfüllungshalber auf die vom Auftraggeber an Radio MusicStar zu erbringende Gegenleistung. Falls und soweit der Auftraggeber die Waren bzw. Leistungspakete nicht wie geschuldet erbringt, schuldet der Auftraggeber die Gegenleistung in Geld in Höhe des Wertes der betreffenden Waren bzw. Leistungspakete.

11 Gewährleistung

11.1 Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Werbung während der Ausstrahlung oder unverzüglich danach zu prüfen und einen eventuellen erkennbaren Mangel gegenüber Radio MusicStar unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ausstrahlung der Werbung als genehmigt.

11.2 Wird eine Werbung aus Gründen, die Radio MusicStar oder ein von Radio MusicStar beauftragter Dritter zu vertreten hat, nicht oder mangelhaft ausgestrahlt, stellt Radio MusicStar die auftragsgemäße Durchführung des Sendeauftrags durch eine Ersatzausstrahlung sicher (Nachbesserung). Sollte diese Nachbesserung fehlschlagen oder aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Auftraggeber die Wahl, im Verhältnis der mangelhaften Leistung zur mangelfrei erbrachten Leistung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Schadensersatz kann allein nach Maßgabe von Ziffer 12 verlangt werden. Die genannten Rechte verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von der nicht auftragsgemäß erfolgten Ausstrahlung.

12 Haftung von Radio MusicStar

12.1 Radio MusicStar haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche, nur, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Radio MusicStar beruhen. Radio MusicStar haftet ferner ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Radio MusicStar schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

12.2 Sofern Radio MusicStar im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch, soweit der Auftraggeber Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von Radio MusicStar, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind.

12.3 Radio MusicStar haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn der Anspruch beruht auf Vorsatz von Radio MusicStar, ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer Organe oder ihrer leitenden Angestellten.

12.4 Die uneingeschränkte Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5 Soweit die Schadensersatzhaftung von Radio MusicStar ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13 Haftung und Freistellung des Auftraggebers

13.1 Im Verhältnis zu Radio MusicStar trägt allein der Auftraggeber die volle inhaltliche Verantwortung für die Werbung und gewährleistet, dass die Werbung nicht gegen rechtliche, insbesondere rundfunkrechtliche, jugendschutzrechtliche, urheberrechtliche, presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Regelungen sowie Persönlichkeitsrechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber stellt Radio MusicStar und die von Radio MusicStar beauftragten Dritten sowie Dritte, die Rechte von Radio MusicStar ableiten können, insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Der Auftraggeber wird Radio MusicStar jeden hierdurch entstandenen Schaden einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen.

13.2 Widerruft der Auftraggeber seinen Sendeauftrag aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung, sei es aus persönlichkeitsrechtlichen, wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Gründen, so bleibt er zur Zahlung der Vergütung in vollem Umfang verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt indes das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist als die vereinbarte Vergütung.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von Radio MusicStar nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von Radio MusicStar, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 15.Juli 2022

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